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Ratgeber

Schornsteinfeger absetzen: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

Kehrly-Fachredaktion Stand: Juli 2026zuletzt geprüft: Juli 2026

Viele suchen nach „Schornsteinfeger haushaltsnahe Dienstleistung“. Steuerlich fällt der Schornsteinfeger aber in die Kategorie Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG – nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (Abs. 2). Das ist wichtig für die richtige Eintragung.

Der Unterschied kurz erklärt

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2): z. B. Reinigung, Gartenpflege – 20 %, max. 4.000 €/Jahr.
  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3): Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungsarbeiten – dazu zählt der Schornsteinfeger – 20 %, max. 1.200 €/Jahr.

Was ist absetzbar – und was nicht?

Absetzbar sind die Arbeits- und Fahrtkosten (auch für Kehren, Überprüfen und Messen). Materialkosten sind nicht begünstigt. Höchstrichterlich ist geklärt, dass auch Mess- und Überprüfungsarbeiten absetzbar sind.

So tragen Sie es in die Steuererklärung ein

Tragen Sie die Arbeits-/Fahrtkosten aus der Schornsteinfeger-Rechnung bei den Handwerkerleistungen ein. Bewahren Sie die Rechnung auf; die Zahlung sollte unbar (Überweisung) erfolgt sein.

Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid. → Kosten: Schornsteinfeger-Kosten

FAQ

Häufige Fragen

Ist der Schornsteinfeger eine haushaltsnahe Dienstleistung?

Steuerlich zählt er zu den Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG), nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Wie viel kann ich absetzen?

20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten zählen nicht.

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Kehrly-Fachredaktion

Fachredaktionelle Inhalte rund um das Schornsteinfeger-Handwerk – geprüft auf SchfHwG, KÜO und 1. BImSchV. Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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