Ratgeber
Schornsteinfeger absetzen: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?
Kehrly-Fachredaktion Stand: Juli 2026zuletzt geprüft: Juli 2026
Viele suchen nach „Schornsteinfeger haushaltsnahe Dienstleistung“. Steuerlich fällt der Schornsteinfeger aber in die Kategorie Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG – nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (Abs. 2). Das ist wichtig für die richtige Eintragung.
Der Unterschied kurz erklärt
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2): z. B. Reinigung, Gartenpflege – 20 %, max. 4.000 €/Jahr.
- Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3): Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungsarbeiten – dazu zählt der Schornsteinfeger – 20 %, max. 1.200 €/Jahr.
Was ist absetzbar – und was nicht?
Absetzbar sind die Arbeits- und Fahrtkosten (auch für Kehren, Überprüfen und Messen). Materialkosten sind nicht begünstigt. Höchstrichterlich ist geklärt, dass auch Mess- und Überprüfungsarbeiten absetzbar sind.
So tragen Sie es in die Steuererklärung ein
Tragen Sie die Arbeits-/Fahrtkosten aus der Schornsteinfeger-Rechnung bei den Handwerkerleistungen ein. Bewahren Sie die Rechnung auf; die Zahlung sollte unbar (Überweisung) erfolgt sein.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid. → Kosten: Schornsteinfeger-Kosten